Bei mündlicher Kündigung ist Vorsicht geboten

Im Arbeitsleben ist bekannt, dass in der Regel ausschließlich die schriftliche Kündigung rechtmäßig ist. So bedarf eine mündliche Kündigung immer eine nachfolgend schriftliche Form.

Und jeder Arbeitnehmer kennt auch die Situation, dass es ihm einfach reicht. Wie schnell ist ein "ich gehe" oder "dann kündige ich eben" ausgesprochen - im Affekt, bei einem Streit mit dem Vorgesetzten. Meistens kommt der Arbeitnehmer dann doch am nächsten Arbeitstag zurück und denkt nicht mehr an die ausgesprochene Kündigungsandrohung. Und im Regelfall bleibt dies auch für das Arbeitsverhältnis ohne Folgen.

Dies gilt jedoch nicht immer. Das Büromagazin Working@Office hat dazu folgenden Artikel veröffentlicht:

http://www.workingoffice.de/index.php;do=show/alloc=topic/id=8441/site=wo

Hier wird klar beschrieben, unter welchen Umständen eine wiederholt mündlich ausgesprochene Kündigung seitens des Arbeitnehmers gültig ist. Selbst eine Klage vor dem Arbeitsgericht hat in diesem Fall nicht zu einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses geführt.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann man hier nachlesen (LAG Rheinland-Pfalz,  Az.: 8 Sa 318/11).

Das Urteil besagt eindeutig, dass bei einer mehrfach ausgesprochenen mündlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers in diesem Fall keine sog. "Spontanhandlung" vorliegt, die Kündigung somit rechtskräftig ist.

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